SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen „Marketing-Club Chemnitz e.V” Er wirkt als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB. Seine Registrierung erfolgt im Vereinigungsregister des zuständigen Gerichtes in Chemnitz.
  2. Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing-Verbandes e.V., Düsseldorf. (Vereinsregisternummer: 4275, Amtsgericht Düsseldorf)
  5. Die in dieser Satzung gewählten Formulierungen gelten geschlechterübergreifend.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, R16. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
  2. Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketings in den Unternehmen. Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die auf den Markt und die Kunden ausgerichtet sind.
  3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketings in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
  2. Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
  3. Der Verein fördert die Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften im Marketing. Zu diesem Zweck kann bei Bedarf ein Junge Mitglieder-Kreis eingerichtet werden.
  4. Der Verein verpflichtet sich dazu, sich für die Gleichstellung aller Personen einzusetzen. Insbesondere die Marketing-Frauen setzen sich für die Sichtbarkeit und Vernetzung von Frauen im Marketing ein.
  5. Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
  6. Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketings in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.
  7. Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und der Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer am Themenfeld Marketing interessiert ist.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Begründung bei einer Ablehnung erfolgt nicht.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein steht vor allem denjenigen Personen offen, die in der Region Chemnitz und Chemnitzer Land im Marketing tätig sind.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit dies nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Die Mitglieder müssen die Bestimmungen der Satzung einhalten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketings.
  5. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen (vgl. hierzu auch § 8 Abs. 5 dieser Satzung).
  6. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
  7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit sowie ggfs. eine Aufnahmegebühr von der Mitgliederversammlung beschlossen wird (siehe Beitragsordnung). Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Der im Voraus festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
  8. Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
  9. Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich (oder per E-Mail) erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    • Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.
    • Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gemäß Paragraf 12 verfügt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der Beirat.
  2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntwerdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren
  3. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 2/3 des Vorstands oder 2/10 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich fordert. Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  3. Jede Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail mit Lesebestätigung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu der Versammlung einzuladen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den geschäftsführenden Vorstand, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  6. Stimmrechtsübertragungen sind möglich (vgl. § 5, Abs. 5). Die Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen und vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter übergeben werden. Kein Mitglied kann mehr als 3 Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung gilt für die gesamte Mitgliederversammlung – nicht nur für einzelne Tagesordnungspunkte.
  7. Abstimmungen einschließlich Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn 2/10 der erschienenen Mitglieder dies verlangen, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Dies kann auch in Form einer schriftlichen Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgen, § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Wahl des Vorstandes und Beirates
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabschluss,
    • Entlastung des Vorstandes und des Beirats,
    • Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren (Beitragsordnung),
    • Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des Vereins (§ 12).

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei Vizepräsidenten, darunter das Geschäftsführende Vorstandsmitglied und der Schatzmeister.
  2. Rechtsverbindliche Erklärungen im Sinne des § 26 BGB sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern (Präsident und/oder Vizepräsidenten) abzugeben. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden
  3. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Beirats unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
  4. Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
  6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtsdauer den Vorstand ergänzen.
  7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 11 Beirat

  1. 1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
  2. Die Amtszeit des Beirates beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten.
  4. Der Beirat wird durch den Vorstand bestellt

§ 12 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 (vgl. hier Regelung in § 8, Abs. 5) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 5 an den Deutschen Marketing Verband e.V., Düsseldorf, der es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines seiner Mitglieder marketingspezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung gefördert werden.
  3. Ist die Vermögensverwendung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht möglich, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Chemnitz.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.10.2022 beschlossen.